Finanzierung Assistenz
Was versteht man unter persönlicher Assistenz?
In der Schweiz existieren verschiedene Möglichkeiten zur Finanzierung einer persönlichen Assistenz. Leben mit Behinderung bedeutet sehr oft, auf Hilfe im Alltag angewiesen zu sein. Persönliche Assistenz ist eine Möglichkeit, Unterstützung (Assistenz) zu erhalten und selbst zu entscheiden, wo, wie, wann und von wem man die Unterstützung braucht und will. Damit ist es Menschen mit Behinderung möglich, gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben teilzunehmen und so zu leben wie alle anderen auch: in der eigenen Wohnungen, am Arbeitsplatz und bei Freizeitaktivitäten als auch bei den Eltern und Kindern. Der Unterschied zu herkömmlichen Hilfsangeboten bzw. sozialen Diensten besteht darin, dass bei der persönlichen Assistenz die Initiative von den Betroffenen ausgeht und sie die Organisation ihrer Hilfe selbst in die Hand nehmen.
Der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung ermöglicht den Teilnehmenden, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu Hause zu führen. Mit diesem Modell können Assistenzleistungen finanziert werden, welche von Personen erbracht werden, die mittels Arbeitsvertrags von der Person mit Behinderung (oder ihrer gesetzlichen Vertretung) angestellt werden. Leistungen von Organisationen (Spitex etc.) und Familienangehörigen dürfen demnach nicht über den Assistenzbeitrag entschädigt werden. Als Familienangehörige zählen: Ehepartner, mit der behinderten Person in eingetragener Partnerschaft lebende Person, Konkubinatspartner oder in gerader Form mit der behinderten Person Verwandte (Eltern, Grosseltern, Kinder).
Neben den Erwachsenen haben Minderjährige unter gewissen Umständen ebenfalls Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Dazu gehören schwer pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zu Hause gepflegt werden, sowie vorwiegend körperbehinderte Kinder und Jugendliche, die eine reguläre Ausbildung absolvieren oder erwerbstätig sind.
Hilflosenentschädigung
Wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Mobilität, Fortbewegung, Essen, Toilettengang etc.) dauernd auf die Unterstützung Dritter, auf persönliche Überwachung oder lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, hat unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
Die Hilflosenentschädigung wird als Monatspauschale ausgerichtet (bei Kindern als Tagespauschale), und zwar unabhängig davon, wer die nötige Hilfe, Begleitung und Überwachung geleistet hat. Die Betroffenen können frei wählen, wie sie ihre Hilfe organisieren wollen. Sie können damit auch Familienangehörige bezahlen.
Intensivpflegezuschlag für Minderjährige
Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt neben der Hilflosenentschädigung eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige richtet sich nach dem Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Er wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet.
Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen
Gemäss Bundesgesetz ELG können bei Aufenthalt zu Hause maximal rund Fr. 25’000.– pro Jahr geltend gemacht werden; bei Bezügern/-innen einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung der IV oder UV (sowie der AHV, falls vor Erreichung des Rentenalters eine HE bezogen wurde) erhöht sich dieser Betrag auf Fr. 60’000.– bzw. Fr. 90’000.–. Die Beträge können nur ausgerichtet werden, wenn die Pflege und Betreuung nicht durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV.